Validierung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen
§ 13
(1) Der/Die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs hat non-formal oder informell erworbene Kompetenzen von Auszubildenden in der PA- oder PFA-Ausbildung anzurechnen, sofern
- 1. diese Kompetenzen im Rahmen eines vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen empfohlenen Validierungsverfahrens überprüft wurden und
- 2. ihre Gleichwertigkeit mit in der PA- oder PFA-Ausbildung zu vermittelnden Kompetenzen festgestellt worden ist.
(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß § 65c GuKG ein Validierungsverfahren für die Anrechnung von non-formal oder informell erworbenen Kompetenzen für die PA- oder PFA-Ausbildung empfehlen. Das Validierungsverfahren hat auf der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens, ABl. Nr. C 398/1 vom 22.12.2012, zu beruhen und insbesondere die Verfahrensschritte
- 1. Information und Beratung,
- 2. Identifizierung der Kompetenzen,
- 3. Dokumentation der Kompetenzen,
- 4. Bewertung der Kompetenzen und
- 5. Anrechnung der Ergebnisse der Bewertung
zu umfassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
