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§ 11 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Aufnahme in die PFA-Ausbildung

§ 11

(1) Über die Aufnahme in eine PFA-Ausbildung entscheidet die Aufnahmekommission.

(2) Die Aufnahmewerber/innen haben

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe oder eine Berechtigung zur Ausübung der PA,
  2. 2. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
  3. 3. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
  4. 4. die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

    nachzuweisen.

(3) Vom Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.

(4) Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der PFA zu erfolgen.

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