Aufnahme in die PFA-Ausbildung
§ 11
(1) Über die Aufnahme in eine PFA-Ausbildung entscheidet die Aufnahmekommission.
(2) Die Aufnahmewerber/innen haben
- 1. die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe oder eine Berechtigung zur Ausübung der PA,
- 2. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
- 3. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
- 4. die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
nachzuweisen.
(3) Vom Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(4) Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der PFA zu erfolgen.
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