vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

§ 0

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 115/2016

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Langtitel

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

StF: BGBl. III Nr. 115/2016 (NR: GP XXV RV 579 AB 756 S. 85 . BR: AB 9431 S. 844 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Art. 431 Abs. 2 mit 1. Juli 2016 in Kraft.

Das Assoziierungsabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 261 vom 30.8.2014 S. 4, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten",

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU", und

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Euratom",

einerseits und

GEORGIEN

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien" –

IN ANBETRACHT der engen Verbindungen und gemeinsamen Werte der Vertragsparteien, die in der Vergangenheit durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geknüpft und im Rahmen der Östlichen Partnerschaft als besonderer Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik ausgebaut wurden, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise weiterzuentwickeln, zu intensivieren und auszuweiten,

IN ANERKENNUNG der auf Europa gerichteten Bestrebungen Georgiens und seiner Entscheidung für Europa,

IN DER ERKENNTNIS, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich die EU stützt – Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit – auch das Kernstück der mit diesem Abkommen angestrebten politischen Assoziation und wirtschaftlichen Integration bilden,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass sich Georgien als osteuropäisches Land zur Umsetzung und Förderung dieser Werte bekennt,

IN DER ERKENNTNIS, dass Georgien durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten verbunden ist,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass dieses Abkommen künftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der EU und Georgien nicht vorgreift, sondern die Möglichkeit dafür offenlässt,

IN DEM BEKENNTNIS zu einer weiteren Stärkung der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, gestützt auf die gemeinsamen Werte der Vertragsparteien,

IN DER ERKENNTNIS, dass interne Reformen zur Stärkung der Demokratie und der Marktwirtschaft die Teilnahme Georgiens an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen erleichtern werden. Dieser Prozess und eine nachhaltige Konfliktbeilegung werden einander stärken und zum Aufbau von Vertrauen zwischen den durch den Konflikt gespaltenen Gemeinschaften beitragen,

IN DEM WILLEN, zur politischen, sozioökonomischen und institutionellen Entwicklung Georgiens durch eine für die wirksame Umsetzung dieses Abkommens erforderliche weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse beizutragen, darunter die Entwicklung der Zivilgesellschaft, verantwortungsvolle Staatsführung, einschließlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, die Handelsintegration und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit, Institutionenaufbau, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, die Korruptionsbekämpfung, Armutsbekämpfung und Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, und unter Hinweis auf die Bereitschaft der EU, die entsprechenden Reformen in Georgien zu unterstützen,

IN DEM BEKENNTNIS zu allen Grundsätzen und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975, der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid, Istanbul und Wien von 1991 beziehungsweise 1992, der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950,

EINGEDENK ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten,

IM BEKENNTNIS zu den internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln und zur Zusammenarbeit bei der Abrüstung,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Mehrwerts der aktiven Beteiligung der Vertragsparteien an verschiedenen regionalen Kooperationsformen

IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-politik (GSVP), den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gegenseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,

UNTER UNEINGESCHRÄNKTER ACHTUNG der Grundsätze der Unabhängigkeit, der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international anerkannten Grenzen, der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki und der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Willens Georgiens zur Versöhnung und seiner Bemühungen um die Wiedererlangung seiner territorialen Unversehrtheit und der uneingeschränkten und wirksamen Kontrolle über die georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien mit dem Ziel einer friedlichen und dauerhaften Konfliktbeilegung auf der Grundlage des Völkerrechts, und des Bekenntnisses der EU zur Unterstützung einer friedlichen und dauerhaften Beilegung des Konflikts,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die in diesem Zusammenhang der Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008 und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen, einer bedeutsamen internationalen Präsenz zur Wahrung von Frieden und Sicherheit vor Ort, der Verfolgung sich gegenseitig stärkender Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitiken, der Unter-stützung der internationalen Genfer Gespräche und einer sicheren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertriebenen und Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts zukommt,

IN DEM WILLEN, die Vorteile einer engeren politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration zwischen Georgien und der EU für alle Bürger Georgiens, einschließlich der durch den Konflikt gespaltenen Gemeinschaften, nutzbar zu machen,

IN DEM BEKENNTNIS zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des illegalen Handels sowie zur weiteren Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,

IN DEM BEKENNTNIS zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und Grenzschutz, auch unter Berücksichtigung der Mobilitäts-partnerschaft EU-Georgien, mithilfe eines umfassenden Konzepts, das der legalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration, Rechnung trägt, sowie zur Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Migration und Menschenhandel und bei der wirksamen Umsetzung des Rückübernahmeabkommens,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger Georgiens zu gegebener Zeit, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirksamen Umsetzung der Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen, erfüllt sind,

IN DEM BEKENNTNIS zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der EU, zu den Wirtschaftsreformen in Georgien beizutragen, auch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft,

IN DEM WILLEN zur Erreichung einer wirtschaftlichen Integration vor allem durch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen als festem Bestandteil dieses Abkommens, einschließlich einer Annäherung der Rechtsvorschriften, im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschafts-beziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,

IN DEM BEKENNTNIS zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung, zum Schutz der Umwelt und zur Milderung der Folgen des Klimawandels, zur stetigen Verbesserung der Umwelt-Governance und der Einhaltung der Umwelterfordernisse, einschließlich einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Umsetzung der multilateralen internationalen Übereinkünfte

IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, einschließlich des Ausbaus des Südlichen Korridors, unter anderem durch Förderung der Entwicklung angemessener Projekte in Georgien zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur, auch für den Transit durch Georgien, und zur Verstärkung der Marktintegration und der schrittweisen Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragsparteien, den Vertrag über die Energiecharta umzusetzen,

IN DEM WILLEN, das Niveau der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als wesentlichem Faktor für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verstärkung der Kontakte zwischen den Menschen, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, unternehmerische Tätigkeit, Jugend, Bildung und Kultur,

IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammen-arbeit beider Seiten im Sinne gutnachbarlicher Beziehungen

IN ANERKENNUNG der Zusage Georgiens zur schrittweisen Annäherung seiner Rechts-vorschriften in den einschlägigen Sektoren an die der EU im Einklang mit diesem Abkommen und zur wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften,

IN ANERKENNUNG der Zusage Georgiens zum Ausbau seiner administrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für die Durchsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die Durchführung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu nutzen

IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Titels V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU notifiziert Georgien gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich oder Irland im Einklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der EU gebunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a jenes Protokolls nicht mehr als Teil der EU gebunden sind, unterrichtet die EU zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland Georgien unverzüglich über jede Änderung von deren Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Dasselbe gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, auch für Dänemark –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)