ARTIKEL 193
Rechtsvorschriften und Verfahren
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen Handels- und Zollrechts-vorschriften grundsätzlich stabil und umfassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren verhältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei unparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet werden sowie unter anderem
- a) den rechtmäßigen Handel durch wirksame Durch- und Umsetzung der Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleichtern,
- b) unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, vor Betrug zu schützen und bei Erreichung eines hohen Niveaus bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften zusätzliche Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligten vorzusehen,
- c) ein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden,
- d) Maßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenz und Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an der Grenze führen,
- e) moderne Zolltechniken einschließlich Risikoanalyse, nachträgliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden anzuwenden, um den Eingang und die Überlassung von Waren zu vereinfachen und zu erleichtern,
- f) auf die Kostensenkung und bessere Planbarkeit für Wirtschaftsbeteiligte, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, abzuzielen,
- g) unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewertungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren geltenden Vorschriften und Verfahren zu gewährleisten,
- h) internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und Handel anzuwenden, unter anderem Übereinkünfte der Weltzollorganisation (WZO) (Normenrahmen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels), der WTO (Übereinkommen über den Zollwert), das Übereinkommen von Istanbul von 1990 über die vorübergehende Verwendung, das Internationale Übereinkommen von 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das TIR-Übereinkommen der VN von 1975, das Internationale Übereinkommen von 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen sowie die Leitlinien der Europäischen Kommission wie die Leitschemata für den Zoll,
- i) die notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestimmungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen,
- j) verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und Ursprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine Entscheidung nur nach Benachrichtigung des betroffenen Unternehmers ohne rückwirkende Wirkung aufgehoben oder annulliert werden kann, es sei denn, die Entscheidungen wurden auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen,
- k) vereinfachte Verfahren für ermächtigte Händler nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien einzuführen und anzuwenden,
- l) Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstoß gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen verhängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder ungerechtfertigten Verzögerungen führt,
- m) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften über die Zulassung von Zollagenten anzuwenden.
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
- a) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen Behörden verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind,
- b) Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung und Abfertigung der Waren,
- c) effiziente, zügige und diskriminierungsfreie Rechtsbehelfsverfahren für die Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, welche die dem Zoll übermittelte Waren betreffen. Diese Rechtsbehelfsverfahren müssen, auch für kleine und mittlere Unternehmen, leicht zugänglich sein, und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein und den bei den Behörden durch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten entsprechen,
- d) Treffen von Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass, wenn ein Rechtsbehelf gegen einen streitigen Verwaltungsakt, eine streitige Entscheidungen oder einen streitigen Beschluss eingelegt wird, die Waren im Normalfall überlassen werden und die Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig erachteten Schutzmaßnahmen offen gelassen werden kann. Gegebenenfalls sollte die Überlassung vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung wie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen, und
- e) Gewährleistung der Wahrung der strengsten Integritätsnormen, insbesondere an der Grenze, durch die Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeiteten Erklärung von Arusha der WZO von 2003 und des Leitschemas der Europäischen Kommission von 2007 Rechnung tragen.
(3) Die Vertragsparteien wenden Folgendes nicht an:
- a) alle Auflagen für den obligatorischen Einsatz von Zollagenten und
- b) alle Auflagen für die obligatorische Durchführung von Vorversandkontrollen und Bestimmungsortkontrollen.
(4) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versandverfahren und -bestimmungen gemäß den WTO-Bestimmungen, insbesondere Artikel V des GATT 1994 und damit verbundene Bestimmungen, einschließlich der sich aus den Verhandlungen über Handelserleichterungen der Doha-Runde ergebenden Präzisierungen und Verbesserungen. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn der Warenversand im Gebiet einer der Vertragsparteien beginnt oder endet (Binnenversand).
Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnektivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf den künftigen Beitritt der Republik Moldau zu dem Übereinkommen von 1987 über das gemeinsame Versandverfahren.
Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden in ihrem Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern. Die Vertragsparteien fördern ebenso die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Privatwirtschaft im Bereich des Versands.
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