Anordnung zur Erstellung der Statistik der betrieblichen Bildung
§ 1
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten eine Statistik über die betriebliche Bildung für das Kalenderjahr 2015 zu erstellen und zu veröffentlichen.
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