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§ 12 Statistik der betrieblichen Bildung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2016

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 12

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

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