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§ 11 Statistik der betrieblichen Bildung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2016

Kostenersatz

§ 11

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Bundesanstalt die mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung entstehenden Kosten in der Höhe von 330 045 Euro gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten.

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