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Artikel 7 Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 7

Verhältnis zum Übereinkommen und zu anderen internationalen Übereinkünften

(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke sind im Sinne des Übereinkommens auszulegen. Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls findet das Übereinkommen sinngemäß Anwendung, soweit es mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar ist.

(2) Dieses Protokoll lässt die Anwendung des Artikels 28 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens über das Verhältnis des Übereinkommens zu zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20009489

Dokumentnummer

NOR40180265

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