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Artikel 5 Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.2016

Artikel 5

Ablehnung, Aufhebung, Aussetzung oder Einschränkung der Genehmigung

(1) Jede Vertragspartei kann die Genehmigung oder technische Zulassung eines von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens ablehnen, aufheben, aussetzen oder einschränken, wenn:

  1. (a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
  1. (i) das Luftverkehrsunternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet wurde oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht verfügt; oder
  2. (ii) die wirksame regulatorische Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht vom EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht eindeutig genannt wird; oder
  3. (iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und/oder der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen dieser Staaten steht und wirksam von diesen kontrolliert wird; oder
  4. (iv) das Luftverkehrsunternehmen durch Ausübung von Verkehrsrechten im Rahmen dieses Abkommens für die Erbringung von Leistungen, die einen Punkt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union umfassen, einschließlich der Erbringung von Leistungen, die als Durchgangsleistungen vermarktet oder auf sonstige Weise solche Leistungen darstellen, Beschränkungen der Verkehrsrechte umgehen würde, die durch ein Abkommen zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auferlegt wurden; oder
  5. (v) das Luftverkehrsunternehmen ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt, das von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und diesem anderen EU-Mitgliedstaat besteht, und dieser EU-Mitgliedstaat dem/den von der Sonderverwaltungsregion Hongkong namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.
  1. (b) im Falle eines von der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
  1. (i) das Luftverkehrsunternehmen nicht im Gebiet der Sonderverwaltungsregion Hongkong gegründet wurde oder dort nicht seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder über kein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach dem geltenden Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong verfügt; oder
  2. (ii) die Sonderverwaltungsregion Hongkong keine effektive regulatorische Kontrolle über das Luftverkehrsunternehmen hat oder ausübt; oder
  3. (iii) das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, nicht befolgt; oder
  4. (iv) wenn dieses Luftverkehrsunternehmen auf sonstige Weise nicht gemäß den im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Bedingungen tätig ist.

(2) Einer solchen Ablehnung, Aufhebung, Aussetzung oder Einschränkung der Genehmigung müssen Beratungen gemäß den Festlegungen in Artikel 17 (Konsultation) dieses Abkommens vorausgehen, es sei denn, eine sofortige Aussetzung des Betriebs oder sofortige Einschränkungen sind nötig, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.

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