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Artikel 4 Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.2016

Artikel 4

Namhaftmachung und Flugplangenehmigung

(1) Die internationalen Flugverkehrsdienste auf den gemäß Artikel 3 dieses Abkommens festgelegten Strecken können jederzeit aufgenommen werden, unter der Voraussetzung, dass:

  1. a) die Vertragspartei, der die in Artikel 3 dieses Abkommens gewährten Rechte gewährt werden, schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen namhaft gemacht hat; und
  2. b) die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, das oder die namhaft gemachte(n) Luftverkehrsunternehmen autorisiert hat, die Flugverkehrsdienste aufzunehmen.

(2) Nach Erhalt der besagten Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, vorausgesetzt:

  1. (a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
  1. (i) das Luftverkehrsunternehmen wurde im Hoheitsgebiet der Republik Österreich im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union gegründet und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht; und
  2. (ii) die effektive regulatorische Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens wird vom EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen, und die zuständige Luftfahrtbehörde wird in der Namhaftmachung eindeutig genannt; und
  3. (iii) das Luftverkehrsunternehmen steht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und/oder der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen dieser Staaten und wird wirksam von diesen kontrolliert;
  1. (b) im Falle eines von der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
  1. (i) das Luftverkehrsunternehmen wurde im Gebiet der Sonderverwaltungsregion Hongkong gegründet, hat dort seinen Hauptgeschäftssitz und verfügt über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach dem geltenden Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong; und
  2. (ii) die Sonderverwaltungsregion Hongkong hat und übt eine wirksame regulatorische Kontrolle über das Luftverkehrsunternehmen aus; und
  1. (c) das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen weist auf Verlangen der anderen Vertragspartei nach, dass es qualifiziert ist, die für den internationalen Luftverkehr gemäß den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften zu erfüllenden Voraussetzungen zu erfüllen.

(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, vorbehaltlich der Regelungen der vorstehenden Absätze (1) und (2) ein von ihr namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen durch ein anderes Luftverkehrsunternehmen zu ersetzen. Das neu namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen besitzt dieselben Rechte und unterliegt denselben Pflichten wie das Luftverkehrsunternehmen, welches es ersetzt.

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