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ARTIKEL 2 Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.2016

ARTIKEL 2

Bestimmungen der Konvention von Chicago, welche auf internationale Luftverkehrsdienste anwendbar sind

Bei der Implementierung dieses Abkommens handeln die Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen der Konvention von Chicago, einschließlich den Anhängen und Abänderungen zur Konvention oder zu den Anhängen, welche für beide Vertragsparteien Gültigkeit haben, insoweit diese Bestimmungen für internationale Luftfahrtdienste gültig sind.

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