ARTIKEL 1
Definitionen
Zum Zweck dieses Abkommens, mit der Ausnahme, dass der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
- (a) bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Fall der Sonderverwaltungsregion Hongkong den Generaldirektor der Zivilluftfahrt und im Fall der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, welche befugt ist, alle Funktionen oder ähnlichen Funktionen auszuüben, die derzeit von den oben genannten Behörden ausgeübt werden dürfen;
- (b) bedeutet der Begriff „namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen“ ein Luftverkehrsunternehmen, welches in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Abkommens namhaft und zugelassen worden ist;
- (c) umfasst der Begriff „Gebiet“ in Bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong die Insel Hongkong, Kowloon und die Neuen Gebiete; in Bezug auf die Republik Österreich hat der Begriff die Bedeutung, welche ihm unter „Hoheitsgebiet“ in Artikel 2 der Konvention von Chicago gegeben wird;
- (d) haben die Begriffe „Flugverkehrsdienste“, „internationale Flugverkehrsdienste“, „Luftverkehrsunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die Bedeutungen, die ihnen jeweils in Artikel 96 der Konvention von Chicago gegeben werden;
- (e) inkludiert der Begriff „dieses Abkommen“ den ihm beigefügten Anhang sowie alle Abänderungen dazu oder Abänderungen zu diesem Abkommen;
- (f) bedeutet der Begriff „Konvention von Chicago“ die Konvention für Internationale Zivilluftfahrt1, welche am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;
- (g) bedeutet der Begriff „Tarif“ jede Gebühr, Preis oder Kosten für den Transport von Passagieren, Gepäck und/oder Fracht (ausgenommen Post) durch Lufttransport, die von Luftverkehrsunternehmen verrechnet wird, einschließlich ihren Beauftragten sowie die vorherrschenden Bedingungen für die Gültigkeit dieser Gebühr, Preis oder Kosten; und
- (h) bedeutet der Begriff „Benutzergebühr“ eine Gebühr für die Luftverkehrsunternehmen, welche von den zuständigen Behörden verrechnet wird oder wo die Behörden es genehmigen, dass diese für die Bereitstellung von Luftfahrteigentum oder Einrichtungen oder Luftfahrteinrichtungen oder Sicherheitseinrichtungen oder Dienste der Luftfahrt verrechnet werden darf, einschließlich damit verbundene Dienste und Einrichtungen für das Flugzeug, seine Besatzungen, Passagiere und Fracht.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.
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