ARTIKEL 20
Beendigung
Eine Vertragspartei kann jederzeit die andere Vertragspartei von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen, dieses Abkommen zu beenden. Dieses Abkommen endet um Mitternacht (am Ort, an dem diese Mitteilung empfangen wurde) unmittelbar vor dem ersten Jahrestag des Datum des Empfangs dieser Mitteilung durch die andere Vertragspartei, außer diese Mitteilung wird durch eine Vereinbarung vor dem Ende dieser Periode zurückgezogen.
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