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ARTIKEL 11 Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.2016

ARTIKEL 11

Zolltarife

(1) Luftfahrzeuge, welche in internationalen Luftfahrtdiensten von den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen einer der Vertragsparteien betrieben werden, ihre übliche Ausstattung, Treibstoff, Schmiermittel, technische Zulieferungen, Ersatzteile einschließlich Motoren und Bordvorräte (einschließlich aber nicht ohne Einschränkung auf Produkte wie beispielsweise Lebensmittel, Getränke und Tabak), welche an Bord dieser Luftfahrzeuge sind, werden von der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Zolltarifen, Abgaben und ähnlichen Gebühren und Kosten ausgenommen, welche nicht auf den Kosten der Dienste bei der Ankunft basieren, vorausgesetzt, dass diese übliche Ausrüstung und diese Produkte an Bord des Flugzeuges verbleiben.

(2) Übliche Ausrüstung, Treibstoff, Schmiermittel, technische Zulieferungen, Ersatzteile, einschließlich Motoren, Bordvorräte (einschließlich aber ohne Einschränkung auf Produkte wie Lebensmittel, Getränke und Tabak), gedruckte Tickets, Luftfrachtbriefe, jegliches Druckmaterial, welches das Logo eines namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmens einer der Vertragsparteien trägt, und herkömmliches Werbematerial, welches kostenlos von diesem Luftverkehrsunternehmen verteilt wird und in das Gebiet der anderen Vertragspartei befördert wird und dies von oder im Namen dieses Luftverkehrsunternehmens oder von diesem Luftverkehrsunternehmen an Bord genommen wird, wird von der anderen Vertragspartei gemäß dem gültigen Gesetz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Zolltarifen, Abgaben und ähnlichen Gebühren und Kosten ausgenommen, welche nicht auf den Kosten für Dienste basieren, die bei der Ankunft bereitgestellt werden, auch wenn diese übliche Ausrüstung und andern Produkte für einen Teil der Reise verwendet werden sollen, welcher über dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei stattfindet.

(3) Die übliche Ausrüstung und die anderen Produkte, auf welche in den Absätzen (1) und (2) dieses Artikels Bezug genommen wird, können, wenn dies verlangt wird, unter der Aufsicht oder Kontrolle der Zollbehörden der jeweils anderen Vertragspartei gestellt werden.

(4) Die übliche Ausrüstung und die anderen Produkte, auf welche in Absatz (1) dieses Artikels Bezug genommen wird, kann im Gebiet der anderen Vertragspartei mit der Genehmigung der Zollbehörden dieser anderen Vertragspartei entladen werden. Unter diesen Umständen genießen diese übliche Ausrüstung und diese Produkte auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Ausnahmen gemäß Absatz (1) dieses Artikels bis zum Zeitpunkt an dem sie wieder exportiert werden oder anders über sie gemäß den Zollverordnungen verfügt wird. Die Zollbehörden dieser anderen Vertragspartei können jedoch verlangen, dass diese übliche Ausrüstung und diese Produkte bis zu diesem Zeitpunkt unter ihrer Aufsicht verbleiben.

(5) Die Ausnahmen, welche in diesem Artikel festgelegt werden, gelten auch in Situationen, wo ein namhaftgemachtes Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei mit einem oder mehreren anderen Luftverkehrsunternehmen ein Abkommen abgeschlossen hat für die Ausleihe oder den Transfer der üblichen Ausrüstung und andere Produkte in das Gebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Absätzen (1) und (2) dieses Artikels, vorausgesetzt, dass dieses andere Luftverkehrsunternehmen oder diese anderen Luftverkehrsunternehmen auf ähnliche Art und Weise diese Ausnahmen von der anderen Vertragspartei erhalten.

(6) Gepäck und Fracht im direkten Transit über dem Gebiet einer Vertragspartei sind von Zolltarifen, Abgaben und ähnlichen Gebühren und Kosten ausgenommen, welche nicht auf den Kosten der Dienste basieren, die sie bei der Ankunft bereitgestellt werden.

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