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Artikel 17 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Turkmenistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2016

Artikel 17

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20009402

Dokumentnummer

NOR40177020

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