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Artikel 3 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Artikel 3

AMTSHILFE AUF ERSUCHEN

1. Die Zollverwaltungen unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, gemäß diesem Abkommen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Berechnung sowie Erhebung der Zölle und Abgaben sicher zu stellen; diese Unterstützung schließt jede sachdienliche Auskunft über Handlungen ein, die zu Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften führen könnten.

2. Auf Ersuchen informiert die ersuchte Zollverwaltung die ersuchende Zollverwaltung ob:

– aus dem Staatsgebiet der einen Vertragspartei ausgeführte Waren sowie Zahlungsmittel rechtmäßig in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, und, soweit erforderlich, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens;

– in das Staatsgebiet der einen Vertragspartei eingeführte Waren sowie Zahlungsmittel rechtmäßig aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, und, soweit erforderlich, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.

3. Auf Ersuchen tauschen die Zollverwaltungen Informationen und Erfahrungen über den Gebrauch technischer Ausrüstung für die Schmuggelbekämpfung aus.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175552

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