Artikel 2
ANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
1. Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe nach den Bestimmungen dieses Abkommens durch ihre Zollverwaltungen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften zu sichern, insbesondere durch die Verhinderung, Ermittlung, Bekämpfung und Ahndung jeglicher Zuwiderhandlung.
2. Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens erfolgt seitens jeder Vertragspartei im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften. Die nach Absatz 1 dieses Artikels geleistete Amtshilfe darf in allen Gerichts-, Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren des Staates der ersuchenden Zollverwaltung verwendet werden und schließt Verfahren betreffend Tarifierung, Zollwert, Ursprung und andere für die Einhaltung der Zollvorschriften relevante Umstände ein, einschließlich Verfahren, die Strafen, Sanktionen, Beschlagnahmen, in Anspruch genommene Gesamtschuldverhältnisse und Bürgschaften umfassen, ist aber nicht darauf begrenzt.
3. Die gegenseitige Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens berührt nicht die Rechtshilfe in Strafsachen; die Zollverwaltungen dürfen aber im Verlauf jeder durchgeführten Ermittlung oder im Zusammenhang mit jedem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, welche unter Beteiligung von Zollverwaltungen eines Staates der Vertragsparteien durchgeführt wurde, um Amtshilfe ersuchen oder diese leisten.
4. Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens umfasst nicht die Festnahme von Personen sowie die Einhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben und Zöllen oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen.
Schlagworte
Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20009322
Dokumentnummer
NOR40175551
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