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Artikel 8 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2015

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff „Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen“ durch ein Unternehmen:

  1. a) die Vercharterung oder Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen,
  2. b) die Vermietung von Containern und der damit verbundenen Ausrüstung,

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009311

Dokumentnummer

NOR40175311

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