Artikel 27
DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Gesetzesnummer
20009311
Dokumentnummer
NOR40175330
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