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§ 8 ZvVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2025

Meldung an die ESMA

§ 8.

(1) Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 1 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.

(2) Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Art. 49 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20009202

Dokumentnummer

NOR40270498

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