Strafbestimmungen
§ 4.
- 1. entgegen Art. 16 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Dienstleistungen gemäß den Abschnitten A oder B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
- 2. als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Zentralverwahrers
- a) gegen die Verpflichtung gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt, über eine ausreichende Eigenkapitalausstattung zu verfügen, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 47 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
- b) die organisatorischen Anforderungen gemäß den Art. 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 26 Abs. 8 oder 9 oder Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
- c) die Wohlverhaltensregeln gemäß den Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht einhält, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 33 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
- d) die Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen gemäß den Art. 37 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
- e) die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß den Art. 43 bis 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 45 Abs. 7, Art. 46 Abs. 6, Art. 47 Abs. 3 oder Art. 47a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt;
- f) die Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt,
- g) missbräuchlich verweigert, gemäß den Art. 49 bis 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Zugang zu gewähren, oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 49 Abs. 5, Art. 52 Abs. 3 oder Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt oder
- h) die Zulassung gemäß Art. 16 oder die Genehmigung gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch falsche Angaben herbeigeführt oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zentralverwahrers
- 1. gegen die Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt, erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von gescheiterten Abwicklungen zu setzen oder
- 2. gegen die Verpflichtungen gemäß Art. 7 Abs. 1, 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstößt, erforderliche Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen zu setzen,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(3) Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 Abs. 1 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.
(4) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
20009202
Dokumentnummer
NOR40270497
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)