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Artikel 1 – Verpflichtung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 1 – Verpflichtung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Personen, nach denen gemäß Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Protokoll vorgesehen ist, auszuliefern, sofern diese Personen und die ersuchte Vertragspartei hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20009197

Dokumentnummer

NOR40170981

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