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§ 13 Labortechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Wiederholungsprüfung

§ 13.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20009170

Dokumentnummer

NOR40170632

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