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§ 6 Fernabsatz-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Qualitätskontrolle

§ 6.

(1) Vor Abgabe der bestellten Arzneispezialität durch Fernabsatz hat unter Aufsicht einer Apothekerin/eines Apothekers der abgebenden Apotheke eine abschließende Kontrolle zu erfolgen, insbesondere ob die Sendung oder die Hinterlegung mit der Bestellung übereinstimmt.

(2) Die Apothekerin/der Apotheker gemäß Abs. 1 hat die Arzneispezialität zur Abgabe durch Fernabsatz freizugeben; dies ist zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009158

Dokumentnummer

NOR40268133

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