Qualitätskontrolle
§ 6.
(1) Vor Abgabe der bestellten Arzneispezialität durch Fernabsatz hat unter Aufsicht einer Apothekerin/eines Apothekers der abgebenden Apotheke eine abschließende Kontrolle zu erfolgen, insbesondere ob die Sendung oder die Hinterlegung mit der Bestellung übereinstimmt.
(2) Die Apothekerin/der Apotheker gemäß Abs. 1 hat die Arzneispezialität zur Abgabe durch Fernabsatz freizugeben; dies ist zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20009158
Dokumentnummer
NOR40268133
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