Qualitätskontrolle
§ 6.
(1) Vor Versendung der bestellten Humanarzneispezialität hat unter Aufsicht einer Apothekerin/eines Apothekers der versendenden Apotheke eine abschließende Kontrolle zu erfolgen, insbesondere ob die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt.
(2) Die Apothekerin/der Apotheker gemäß Abs. 1 hat die Humanarzneispezialität zur Versendung freizugeben; dies ist zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20009158
Dokumentnummer
NOR40170410
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