Meldung
§ 31.
(1) Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern haben vor Aufnahme des Betriebes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin eine Meldung zu erstatten. Der Meldung ist ein IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) anzuschließen.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat
- 1. die Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 10 GTelG 2012 sowie
- 2. den Namen und die Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß § 26 Abs. 2 im Namen des Betreibers beantragen dürfen,
zu enthalten.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern den Betrieb oder die Fortsetzung des Betriebs mittels Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20009157
Dokumentnummer
NOR40268239
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