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§ 17c ELGA-VO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2019

Beauftragte/r für die Informationssicherheit

§ 17c.

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben aus ihren Mitarbeiter/innen eine/n Beauftragte/n für die Informationssicherheit zu benennen.

(2) Mitarbeiter/innen haben Sicherheitszwischenfälle und -probleme, die direkt oder indirekt eine Gefährdung von ELGA bedingen können, unmittelbar der/dem Beauftragten für die Informationssicherheit zu melden, die/der diese Informationen gegebenenfalls den Beauftragten anderer Betreiber übermittelt.

(3) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) dürfen folgende Informationen auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) des öffentlichen Bereichs betrieben werden, austauschen:

  1. 1. Warnungen vor Sicherheitslücken sowie
  2. 2. Lösungsansätze zur Schließung von Sicherheitslücken.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2019

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40213319

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