§ 17c ELGA-VO 2015

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Beauftragte/r für die Informationssicherheit

§ 17c.

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben aus ihren Mitarbeiter/innen eine/n Beauftragte/n für die Informationssicherheit zu benennen.

(2) Mitarbeiter/innen haben Sicherheitszwischenfälle und -probleme, die direkt oder indirekt eine Gefährdung von ELGA bedingen können, unmittelbar der/dem Beauftragten für die Informationssicherheit zu melden, die/der diese Informationen gegebenenfalls den Beauftragten anderer Betreiber übermittelt.

(3) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) dürfen folgende Informationen auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs (§ 5 DSG 2000) betrieben werden, austauschen:

  1. 1. Warnungen vor Sicherheitslücken sowie
  2. 2. Lösungsansätze zur Schließung von Sicherheitslücken.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40176243

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