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§ 12 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2015

Inkrafttreten und Übergangsphase

§ 12

(1) Die Grundausbildungsverordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend tritt mit Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.

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