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§ 2 50. Nachtrag zum Arzneibuch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.3.2015

§ 2

Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der achten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2014, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

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