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§ 3 BaSaPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2025

Proportionalität

§ 3.

(1) Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß § 1 haben den Anforderungen gemäß §§ 8 bis 10 sowie §§ 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu § 9 BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:

  1. 1. Unternehmen der Kategorie 1:
  1. a) § 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;
  2. b) § 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
  1. aa) harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  2. bb) Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  3. cc) Gesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  4. dd) Verschuldungsquote gemäß Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  5. ee) Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  6. ff) strukturelle Liquiditätsquote gemäß Art. 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  7. gg) Gesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
  8. hh) Anstiegsrate der notleidenden Kredite.
  1. c) Abweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 1 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
  1. aa) harte Kernkapitalquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033,
  2. bb) Kernkapitalquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033,
  3. cc) Gesamtkapitalquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033,
  4. dd) Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033,
  5. ee) Gesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
  6. ff) Anstiegsrate der Wertminderungen von wesentlichen Vermögenswerten,
  7. gg) Veränderungen von Risikopositionen aus Geschäftsmodellrisiken, welche zu wesentlichen Ergebnisverschlechterungen führen können.
  1. 2. Unternehmen der Kategorie 2:
  1. a) § 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;
  2. b) § 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat.
  3. c) Abweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 2 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. c zu enthalten hat.
  1. 3. Unternehmen der Kategorie 3:
  1. a) § 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;
  2. b) § 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Profitabilität und Qualität der Aktiva.
  3. c) Abweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 3 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. c sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Profitabilität und Qualität der Aktiva zu enthalten hat.

(2) Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Abs. 1 Z 2 in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.

(3) Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Abs. 1 jedenfalls ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

20009093

Dokumentnummer

NOR40269495

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