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§ 1 BaSaPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2025

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist diese Verordnung insoweit nicht auf Unternehmen anwendbar, soweit gegenüber diesen die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BaSAG institutsbezogen durch rechtskräftigen Bescheid erfolgt sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

20009093

Dokumentnummer

NOR40269493

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