§ 1
Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden den Leiterinnen oder Leitern der in Ziffer 1 bis 4 genannten nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 erklärt:
- 1. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
- 2. Burghauptmannschaft Österreich;
- 3. Bundesmobilienverwaltung;
- 4. Studienbeihilfenbehörde.
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