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§ 2 Durchführung des automatischen Informationsaustausches

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2014

Ist ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen (vgl. § 3).

§ 2.

Die Übermittlung der Informationen erfolgt auf elektronischem Wege entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 335 vom 07.12.2012 S. 42, in der geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20009042

Dokumentnummer

NOR40167210

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