Ist ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen (vgl. § 3).
§ 1.
Die Übermittlung von Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches im Sinne des § 7 Abs. 1 des EU-Amtshilfegesetzes über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen wird auf folgende Kategorien von Einkünften bzw. Vermögenswerten beschränkt:
- 1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- 2. Aufsichtsratsvergütungen
- 3. Ruhegehälter
- 4. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20009042
Dokumentnummer
NOR40167209
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