Herstellung von Salz-Nitrit-Mischungen
§ 2
(1) Nitrite dürfen in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, weder verbracht noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen herstellen. Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen dürfen jedoch nicht in Betrieben hergestellt werden, die Lebensmittel erzeugen, denen Salz-Nitrit-Mischungen zugesetzt werden dürfen.
(2) Die zur Herstellung von Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen bestimmten Nitrite müssen in einem besonderen, durch feste Wände umschlossenen, trockenen und verschließbaren Raum, in dem sich keine anderen Lebensmittel befinden, aufbewahrt und abgewogen werden.
(3) Die zur Herstellung von Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen bestimmten Nitrite dürfen nur in dichten, festen und gut verschlossenen Behältnissen oder dauerhaften Umhüllungen in Verkehr gebracht werden.
(4) Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen dürfen nur in solchen Räumen hergestellt werden, die ausschließlich diesem Zweck dienen. Andere Lebensmittel dürfen in diesen Räumen nicht hergestellt oder aufbewahrt werden.
(5) Der/die Hersteller/in von Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen hat diese betriebsintern von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 72 LMSVG oder von einer nach § 73 LMSVG autorisierten Person chargenweise auf seine Zusammensetzung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Zumindest jeden dritten Monat ist eine Probe von einer der genannten Untersuchungsstellen oder Personen untersuchen zu lassen. Über diese Untersuchungen sind genaue Aufzeichnungen zu führen, die fünf Jahre im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) vorzuweisen sind.
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