vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 6

Bezüglich Schutz und Beistand, der allgemeinen Regeln zur zivilrechtlichen Haftung, der strafrechtlichen Verantwortung und der Dienstverhältnisse kommen die Be-stimmungen der Artikel 20 bis 23 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität entsprechend zur Anwendung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)