Artikel 6
Bezüglich Schutz und Beistand, der allgemeinen Regeln zur zivilrechtlichen Haftung, der strafrechtlichen Verantwortung und der Dienstverhältnisse kommen die Be-stimmungen der Artikel 20 bis 23 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität entsprechend zur Anwendung.
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