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Artikel 12 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von 4 Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.

Geschehen zu Wien, am 21. Juni 2013 in zwei Urschriften in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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