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Artikel 4 Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Vancouver (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Artikel 4

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

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