Artikel 3
Zuständige Behörden
1) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Vancouver.
2) Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:
- a)In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
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