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Artikel 1 Waffenhandelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2014

Artikel 1

Ziel und Zweck

Ziel dieses Vertrags ist es,

  1. –die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen;–den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umlenkung zu verhüten;

dies geschieht zu dem Zweck,

  1. –zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen;–menschliches Leid zu mindern;–Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.

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