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Artikel 14 Waffenhandelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2014

Artikel 14

Durchsetzung

Jeder Vertragsstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften, durch die dieser Vertrag durchgeführt wird, durchzusetzen.

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