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ARTIKEL 39 Rahmenabkommen EU - Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2014

TITEL VIII

ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN

ARTIKEL 39

Tourismus

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzunehmen, um zu einer besseren gegenseitigen Verständigung zu gelangen und die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu fördern.

Diese Zusammenarbeit kann insbesondere in folgender Form erfolgen:

  1. a)Informationsaustausch über den Tourismus betreffende Fragen von gemeinsamem Interesse,b)Organisation touristischer Veranstaltungen,c)Tourismusaustausch,d)Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Verwaltung des kulturellen Erbes,e)Zusammenarbeit im Touristikmanagement.

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