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ARTIKEL 38 Rahmenabkommen EU - Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2014

ARTIKEL 38

Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und –dienste untereinander zusammenarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der Gefahren der grenzüberschreitenden Kriminalität für beide Vertragsparteien zu leisten. Die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -diensten kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Untersuchungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbaren.

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