Mitteleinsatz
§ 5.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 300 Millionen Euro für die Jahre 2024 und 2025 gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20008829
Dokumentnummer
NOR40269634
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