vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen.

(2) Die Republik San Marino verpflichtet sich ferner, die in Absatz 1 genannten Zölle und Abgaben, die am 1. Januar 1991 für Einfuhren aus der Gemeinschaft galten, unbeschadet der aufgrund des Briefwechsels vom 21. Dezember 1972 zwischen der Republik San Marino und Italien bestehenden Verpflichtungen nicht zu ändern.

Schlagworte

Einfuhrzoll

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte