Artikel 30
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1992 in Kraft, vorausgesetzt, daß die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierzu notwendigen Verfahren vor diesem Zeitpunkt notifiziert haben.
(2) Andernfalls tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Halbjahres in Kraft, das auf diese Notifizierung folgt.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162035
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