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Artikel 30 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 30

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1992 in Kraft, vorausgesetzt, daß die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierzu notwendigen Verfahren vor diesem Zeitpunkt notifiziert haben.

(2) Andernfalls tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Halbjahres in Kraft, das auf diese Notifizierung folgt.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162035

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