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Anlage 1 Gemeinsame Mission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und Vernichtung der syrischen Chemiewaffen in Syrien (JMIS)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Anlage 1

ANNEX A:

BESCHREIBUNG DER LUFTTRANSPORTLEISTUNGEN

REFERENZ: C-130K LUFTFAHRZEUG

I ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. Operative Position

1.1 Ein (1) C-130K Luftfahrzeug, welches für Flüge zwischen Zypern und Libanon (Beirut) verwendet wird, sowie anderen möglichen Routen, gemäß Vereinbarung zwischen den VN und der Regierung. Das Luftfahrzeug wird auf Abruf, mit einer Vorankündigungsfrist innerhalb 48 Stunden, verfügbar gehalten. Das Luftfahrzeug ist in LINZ/HÖRSCHING, Österreich, stationiert, und verlegt nach Zypern und Libanon oder zu anderen Zielorten, wie einvernehmlich vereinbart. Das Luftfahrzeug muss als flugtauglich nach den einschlägigen ICAO Annexes zertifiziert sein und die im Folgenden festgelegten Spezifikationen erfüllen:

2. Funkrufzeichen des Luftfahrzeugs:

2.1 Die Vereinten Nationen werden, soweit erforderlich, der Regierung des Luftfahrzeugs entsprechende VN Funkrufzeichen zuordnen, welche die Regierung nur für die Verlegung des Luftfahrzeugs in das und die Rückverlegung aus dem Missionsgebiet verwenden darf. Darüber hinaus werden die VN der Regierung entsprechende VN Funkrufzeichen, gemeinsam mit der Fluganforderung, zuordnen, welche die Regierung nur für Flüge verwenden darf, welche von den VN beauftragt wurden. In beiden oben genannten Fällen darf die Regierung die VN Funkrufzeichen nur gemeinsam mit ihrem eigenen ICAO Funkrufzeichen verwenden, um die korrekte Identität des Luftfahrzeugs und der Regierung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang muss die Regierung sich und das Luftfahrzeug stets bei jeder Kommunikation mit Flughäfen und Flugverkehrskontrollstellen identifizieren. Der Flugplan der Regierung darf das VN Funkrufzeichen auch immer nur gemeinsam mit dem ICAO Funkrufzeichen der Regierung und dem Kennzeichen des Luftfahrzeugs enthalten. Das VN Funkrufzeichen kann unter keinen Umständen als Ersatz für das ICAO Funkrufzeichen der Regierung verwendet werden.

3. Anstrich und Markierungen des Luftfahrzeugs:

3.1 Die Regierung muss das Luftfahrzeug nicht in der VN Geschäftsfarbe (weiß) anstreichen und muss auch keine „VN“ Markierungen am Luftfahrzeug anbringen. Falls die Regierung sich dafür entscheidet, das Luftfahrzeug zu markieren, wird es die Markierungen professionell und gleichmäßig anbringen. Die Regierung darf solche markierten Luftfahrzeuge nur für Flüge verwenden, welche von den Vereinten Nationen beauftragt wurden.

4. Spezifikationen und Konfigurationen des Luftfahrzeugs:

4.1 Das Luftfahrzeug soll, unter anderem, folgende Konfigurationen erfüllen können:

  1. a) Fracht: für interne Fracht vollständig mit angemessenen Frachtgurten und Verzurrungen für ein Maximum von 14.000 kg und für Dimensionen von 7,65 m Länge, 2,90 m Breite und 2,35 m Höhe.
  1. b) Passagiere: entfernbare Fallschirmjägersitze für bis zu 60 Passagiere, vollständig mit 8G eingestuften Sitzgurten für jeden Sitz.
  2. c) CASEVAC / MEDEVAC: für Casevac / Medevac Missionen Verstärkung benötigt.
  3. d) Fluginstrumente: nationale Ausstattung erforderlich / notwendig für IFR / Nachtflugbedingungen (keine Nachtsichtfähigkeit).
  4. e) Voll einsatzfähig in tropischem Klima und unter Wüstenbedingungen.
  5. f) Keine Fähigkeit für Eigenschutz durch Raketenwarnempfänger.
  6. g) Aufnahme von Paletten in Standardgröße (HCU).
  7. h) Fähigkeit von der „Main Operations Base“ (MOB) aus zu operieren.
  8. i) Fähigkeit für 24/7 Reaktion.
  9. j) In der Lage, Tag und Nacht zu operieren (keine Nachtsichtfähigkeit).

4.2 In Ergänzung zu den oben festgelegten Konditionen muss das Luftfahrzeug die folgende mindeste Ausrüstung umfassen:

  1. a) „Global Positioning System“ (GPS);
  2. b) „Automatic Direction Finding“ (ADF) Ausrüstung, die das Luftfahrzeug zu „Emergency Locator Transmitters“ (UHF-DF 243 MHz) führen kann;
  3. c) Dual VHF / AM (118.00-135.975 MHz);
  4. d) Dual HF Kommunikationsausrüstung (2 – 30 MHz);
  5. e) 1 UHF FM Militärfrequenz (keine Duplikation);
  6. f) TCAS;
  7. g) „Automatic Emergency Locator Transmitter“ (ELT) 406 MHz;
  8. h) Transponder;
  9. i) Wetterradar;
  10. j) Passagierinformationskarten in Englisch; Einweisung des Lademeisters in Englisch;
  11. k) Angebrachte „No-Smoking“ Schilder, welche das Rauchen an Bord des Luftfahrzeugs in Englisch verbieten;
  12. l) Feuerlöscher und Erste Hilfe Kästen;
  13. m) Überlebensausrüstung dem Missionsgebiet entsprechend;
  14. n) Radar Höhenmesser;
  15. o) ILS / VOR, DME, ADF;
  16. p) „Tracking System“; manuelle Flugüberwachung;
  17. q) Ein Schwimmhilfsmittel (Schwimmweste) für jeden Passagier, wenn Flüge über Wasser durchgeführt werden;
  18. r) Abschleppstange (1);
  19. s) Frachtnetze und Gurte;
  20. t) Satellitentelefon;
  21. u) Autopilot.

5. Anforderungen an das Personal

Aufgrund der heiklen Natur von VN Flügen werden die Flugbesatzungen die folgenden mindesten Qualifikationen erfüllen:

  1. a) Der Kapitän des Luftfahrzeugs hat für jeglichen Einsatz, der von den VN beauftragt wird, ein Minimum von 1.500 Flugstunden, mit einem Minimum von 500 tatsächlichen Flugstunden auf dem eingesetzten Luftfahrzeugmuster aufzuweisen. Darüber hinaus hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer ein Minimum von 75 tatsächlichen Instrumentenflugstunden und 50 tatsächlichen Nachtflugstunden aufzuweisen.
  2. b) Der Co-Pilot hat ein Minimum von 200 tatsächlichen Flugstunden auf dem eingesetzten Luftfahrzeugmuster aufzuweisen und muss die Qualifikation zum Fliegen nach Instrumentenflugregeln besitzen.

6. Flugzeit

Ein Maximum von sechzig (60) Stunden an Flugzeit pro Monat. Es gibt keine Erwartung für ein Minimum der Anzahl an Stunden der Verwendung.

7. Von den Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellen:

Die Vereinten Nationen werden der Regierung jene Einrichtungen zur Verfügung stellen, die für die Erfüllung der Leistungen erforderlich sind, wie zwischen den Parteien vereinbart und unten stehend festgelegt:

  1. a) Büroräume.
  2. b) Fahrzeug für Bodentransport der Besatzungsmitglieder auf Zypern und im Libanon.

III WEITERE INFORMATIONEN

Beschreibung des Luftfahrzeugs:

  1. a. Luftfahrzeugtyp: C-130K
  2. b. Baujahr: 1966/1967
  3. c. Maximale verfügbare Sitze: 80 pax, für MEDEVAC: 30 Bahren + 26 pax, Standard Konfiguration 60 pax inkl. Handgepäck (60 x 25 x 30 cm) + 1 HCU
  4. d. Minimum Ladegut Kapazität: NIL
  5. e. Maximum Ladegut: 18 Tonnen (für 1 Std. Flug, 18 Tonnen, 4 Std. Flug, 14 Tonnen)
  6. f. Luftfahrzeug Kennzeichen: 8TCA, 8TCB oder 8TCC
  7. g. Staat der Zulassung: Österreich
  8. h. Nationalität der Besatzung: Österreich
  9. i. Lufttüchtigkeit zertifiziert durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich

    „Points of Contact“ (POC) für von den VN beauftragte Flugpläne:

    Österreich:

    Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich:

    Streitkräfteführungskommando / Diensthabender Offizier Luft

    Schwarzenberg Kaserne

    5071 WALS-SIEZENHEIM

    Tel.: +43/ (0) 50 201-80-23015

    Fax: +43/ (0) 50 201-80-17051

    e-mail: skfuekdo.dhoopz@bmlvs.gv.at

    UN:

    Serguei Toropov

    CMS, OPCW-UN Joint Mission

    Damascus, Syria

    Tel: +13473929898, +963958503099

    e-mail: toropov@un

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