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Artikel 11 Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 11

Kontaktdaten

Die Vertragsparteien teilen einander die Kontaktdaten, sowie alle Änderungen im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden und anderen angeführten Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.

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